Abgeltungsteuer
Pauschale Steuer von 25 % auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne — die Bank behält sie ein, damit ist die Steuer abgegolten.
Einfach erklärt
Auf Kapitalerträge — Zinsen, Dividenden, Gewinne aus Wertpapierverkäufen — zahlen Sie nicht Ihren persönlichen Steuersatz, sondern pauschal 25 %. Die Bank zieht die Steuer gleich ab und überweist sie ans Finanzamt; in der Steuererklärung müssen Sie diese Erträge dann in der Regel nicht mehr angeben. Die ersten 1.000 € im Jahr bleiben steuerfrei, wenn Sie der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Wer einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hat, kann sich die Differenz über die Steuererklärung zurückholen.
Im Detail
Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die Einkommensteuer auf Kapitaleinkünfte 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Steuer — hier ohne Freigrenze —, zusammen 26,375 %. Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer um ein Viertel der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer: Die Steuer beträgt dann e ÷ (4 + k), mit e für den Ertrag und k für den Kirchensteuersatz als Dezimalzahl (§ 32d Abs. 1 Satz 3 bis 5). Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer abgegolten (§ 43 Abs. 5). Auf Antrag prüft das Finanzamt, ob der persönliche Steuersatz günstiger wäre (§ 32d Abs. 6).
Rechenbeispiel
3.000 € Zinsen im Jahr, ledig, ohne Kirchensteuer: Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags bleiben 2.000 € steuerpflichtig. Darauf fallen 500,00 € Abgeltungsteuer und 27,50 € Solidaritätszuschlag an, zusammen 527,50 €. Mit 9 % Kirchensteuer sind es 488,99 € Abgeltungsteuer, 26,89 € Solidaritätszuschlag und 44,00 € Kirchensteuer — zusammen 559,88 €.
Kurzformel
25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 26,375 %; mit Kirchensteuer nach eigener Formel etwas mehr.
Rechtsgrundlage: § 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5 EStG · Stand 2026