Kirchensteuer — und wie man sie beendet
Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommen- oder Lohnsteuer und wird vom Finanzamt für die Religionsgemeinschaften eingezogen. Sie endet mit der Mitgliedschaft — und die endet nur durch eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Staat. Diese Seite erklärt, was sie kostet, was der Austritt rechtlich bewirkt, und welche Angaben Sie bei Ihrer Behörde erfragen müssen, weil sie sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Was sie kostet
Acht Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, neun Prozent in den übrigen Bundesländern — aber nicht vom Einkommen, sondern von der Steuer. Das ist der Punkt, der oft untergeht: Weil die Einkommensteuer progressiv steigt, steigt die Kirchensteuer überproportional mit.
Die Bemessungsgrundlage folgt § 51a EStG und ist nicht mit der festgesetzten Einkommensteuer identisch: Für Kinder werden dabei stets die Kinderfreibeträge angesetzt, auch wenn in der Einkommensteuer das Kindergeld günstiger war. Bei Kapitalerträgen greift eine eigene Formel, weil die Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer mindert und beide sich dadurch gegenseitig beeinflussen.
Alle 16 Landessätze liegen im Rechner mit Fundstelle und wörtlichem Beleg — sie sind keine Schätzung. Im Brutto/Netto-Rechner sehen, was die Kirchensteuer in Ihrem Fall ausmacht →
Wie der Austritt funktioniert
Die Steuerpflicht hängt an der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts Steuern erhebt. Sie endet, wenn Sie den Austritt gegenüber der dafür zuständigen staatlichen Stelle erklären — nicht gegenüber der Gemeinde oder dem Pfarramt.
Der Ablauf ist überall gleich aufgebaut:
- Zuständige Stelle ermitteln. Je Bundesland ist es das Standesamt oder das Amtsgericht. Das ist Landesrecht und unterscheidet sich — die Auskunft Ihrer Stadt oder Gemeinde ist die verbindliche.
- Persönlich erklären. Die Erklärung ist formgebunden: in der Regel persönlich mit Personalausweis oder Pass, in manchen Ländern auch in öffentlich beglaubigter Form. Eine E-Mail genügt nirgends.
- Bescheinigung mitnehmen. Sie ist der Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt. Ohne sie kann ein laufender Abzug weiterlaufen.
- Abzug prüfen. Die Änderung erreicht den Arbeitgeber über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Prüfen Sie die nächste Abrechnung — läuft der Abzug weiter, ist die Bescheinigung das Mittel dagegen.
Drei Angaben nennt diese Seite bewusst nicht
Sie sind Landesrecht und unterscheiden sich je Bundesland. Sechzehn ungeprüfte Zahlen wären hier schlechter als keine — wer nach einer erfundenen Angabe zum falschen Amt geht, verliert einen Tag:
- Die zuständige Stelle — Standesamt oder Amtsgericht.
- Die Gebühr — in einigen Ländern gebührenfrei, in anderen nicht.
- Der Zeitpunkt, ab dem die Pflicht endet — häufig mit dem Ende des Monats der Erklärung, aber eben nicht überall gleich. Rückwirkend endet sie nie.
Verbindlich ist ausschließlich die Auskunft der zuständigen Stelle Ihres Wohnorts. Nach diesem Grundsatz arbeitet der ganze Rechner: Was nicht belegt ist, wird benannt und nicht geraten.
Was der Austritt nicht ändert
- Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann den kirchensteuerpflichtigen Partner weiterhin treffen — es knüpft an dessen Mitgliedschaft an, nicht an Ihre.
- Die Einkommensteuer selbst bleibt unverändert. Allerdings entfällt der Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) — die Ersparnis ist deshalb etwas kleiner als der Kirchensteuersatz vermuten lässt.
- Kirchliche Arbeitsverhältnisse. Wer bei einem kirchlichen Träger angestellt ist, sollte die arbeitsrechtlichen Folgen vorher klären.
Weiter
- Brutto/Netto-Rechner— Haken bei „kirchensteuerpflichtig“ setzen und den Unterschied sehen
- Einkommensteuer im Jahr— Kirchensteuer in der Jahresrechnung, mit § 51a-Bemessungsgrundlage
- Zinsrechner— die Sonderformel bei Kapitalerträgen
- Kirchensteuersatz im Lexikon— die 16 Landessätze mit Fundstelle
Begriffe auf dieser Seite
Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit einer Erklärung für Laien, dem fachlichen Detail und einem Rechenbeispiel.
- Bundesland der Betriebsstätte — Im Lohnsteuerabzug gilt der Kirchensteuersatz am Sitz des Arbeitgebers, nicht am Wohnsitz.
- Günstigerprüfung — Kindergeld oder Freibeträge für Kinder — das Finanzamt nimmt von Amts wegen das Günstigere, nie beides.
- Kinderfreibeträge — Zahl aus den ELStAM; sie mindert nicht die Lohnsteuer selbst, sondern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
- Kirchensteuersatz — Vorbelegt mit dem Satz des gewählten Bundeslandes — acht Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, sonst neun.