Bundesland der Betriebsstätte
Im Lohnsteuerabzug gilt der Kirchensteuersatz am Sitz des Arbeitgebers, nicht am Wohnsitz.
Einfach erklärt
Für die Kirchensteuer zählt nicht, wo Sie wohnen, sondern wo der Betrieb sitzt, der Sie bezahlt. Wer in Bayern arbeitet und in Hessen wohnt, zahlt im Monat den bayerischen Satz von 8 Prozent — obwohl am Wohnort 9 Prozent gelten. Das ist kein Fehler und auch kein Vorteil: In der Steuererklärung rechnet das Finanzamt nach dem Wohnsitz ab und holt sich die Differenz, oder es erstattet sie.
Im Detail
Beim Lohnsteuerabzug richtet sich der Kirchensteuersatz nach dem Land der lohnsteuerlichen Betriebsstätte des Arbeitgebers (§ 41 Abs. 2 EStG für die Betriebsstätte; die Anknüpfung ergibt sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder, etwa § 11 SächsKiStG). Der Arbeitgeber führt die Kirchensteuer an das Finanzamt der Betriebsstätte ab. Die Veranlagung folgt dagegen dem Wohnsitz: Sie ermittelt die Kirchensteuer nach dem dort geltenden Satz und rechnet den einbehaltenen Betrag an. Bei gleichen Sätzen bleibt es dabei; bei unterschiedlichen entsteht eine Nachzahlung oder Erstattung. In Sachsen hat das Land der Betriebsstätte einen zweiten Effekt: Dort trägt der Arbeitnehmer einen halben Prozentpunkt mehr an der Pflegeversicherung (2,3 % statt 1,8 %, der Arbeitgeber entsprechend weniger), weil ein Feiertag erhalten blieb (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
Rechenbeispiel
4.000 € brutto, Steuerklasse 1, kirchensteuerpflichtig: Sitzt der Arbeitgeber in Bayern, werden 41,96 € Kirchensteuer einbehalten (8 %); sitzt er in Nordrhein-Westfalen, sind es 47,20 € (9 %). Wer in Bayern arbeitet, aber in Nordrhein-Westfalen wohnt, zahlt im Jahr rund 63 € nach — nicht weil etwas falsch gerechnet wurde, sondern weil der Wohnsitz am Ende maßgeblich ist.
Kurzformel
Die Veranlagung rechnet später nach dem Wohnsitz ab und gleicht die Differenz aus.
Rechtsgrundlage: z. B. § 11 SächsKiStG · Stand 2026