Einkommensteuer 2026: Erstattung oder Nachzahlung
Die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber einbehält, ist eine Vorauszahlung. Erst die Veranlagung sagt, was tatsächlich geschuldet ist. Diese Seite rechnet die Jahreskette nach § 2 EStG und stellt das Ergebnis dem gegenüber, was bereits abgeführt wurde.
Voraussichtliche Nachzahlung
8,08 €
Einbehalten 7.801,92 € · festzusetzen 7.810,00 €
| Bruttoarbeitslohn | 54.000,00 € | § 19 EStG |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | −1.230,00 € | § 9a EStG |
| Summe der Einkünfte | 52.770,00 € | § 2 Abs. 3 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | −36,00 € | § 10c EStG |
| Vorsorgeaufwendungen | −10.854,00 € | § 10 EStG |
| Einkommen | 41.880,00 € | § 2 Abs. 4 EStG |
| Zu versteuerndes Einkommen | 41.880,00 € | § 2 Abs. 5 EStG |
| Einkommensteuer | 7.810,00 € | § 32a EStG |
|---|---|---|
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | unter der Freigrenze von 20.350,00 € |
| Festzusetzen insgesamt | 7.810,00 € |
Was diese Rechnung nicht enthält
Die Auslassungen wirken in beide Richtungen. Bei jedem Punkt steht deshalb, ob die hier gezeigte Steuer dadurch eher zu hoch oder eher zu niedrig ausfällt.
- Vorsorgeaufwendungen werden aus dem Bruttolohn geschätzt (Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, der Krankenversicherungsbeitrag um 4 % gekürzt) oder als eingegebener Betrag übernommen. Für eingegebene Beträge gibt es keine Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG — sie bräuchte eine Aufteilung nach Sparten, die hier nicht erhoben wird. Wer mehr einträgt, als abziehbar ist, sieht hier eine zu niedrige Steuer.
- Außergewöhnliche Belastungen ebenso; die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG wird noch nicht abgezogen. Die Steuer fällt dadurch eher zu niedrig aus.
- Steuerermäßigungen nach §§ 35, 35a EStG (Gewerbesteueranrechnung, Handwerkerleistungen) sind nicht berücksichtigt. Die Steuer fällt dadurch eher zu hoch aus.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für das ganze Jahr angesetzt. Die Zwölftelung (§ 24b Abs. 4 EStG) fehlt: Lagen die Voraussetzungen nicht in jedem Monat vor, fällt die Steuer hier zu niedrig aus.
- Die Günstigerprüfung vergleicht die Freibeträge ALLER Kinder zusammen mit dem gesamten Kindergeld. Das Finanzamt prüft je Kind, beginnend mit dem ältesten. Bei mehreren Kindern kann die Steuer deshalb in einem schmalen Einkommensband — dort, wo die Freibeträge gerade erst günstiger werden — um einige Dutzend Euro zu hoch ausfallen.
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a) und Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) fehlen; die Rechnung geht von Aktivbezügen aus. Wem sie zustehen, der sieht hier eine zu hohe Steuer.
- Eine Kappung der Kirchensteuer wird nicht gerechnet — die Kappungssätze sind nicht belastbar belegbar. Bei sehr hohen Einkommen fällt die Kirchensteuer dadurch eher zu hoch aus.
Begriffe auf dieser Seite
Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit einer Erklärung für Laien, dem fachlichen Detail und einem Rechenbeispiel.
- Bruttoarbeitslohn im Jahr — Die Summe des Arbeitslohns eines Kalenderjahres, wie sie in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung steht.
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende — Freibetrag von 4.260 € im Jahr für Alleinerziehende, plus 240 € für jedes weitere Kind.
- Gewerbesteuer-Hebesatz — Der Prozentsatz, mit dem Ihre Gemeinde den Steuermessbetrag multipliziert.
- Günstigerprüfung — Kindergeld oder Freibeträge für Kinder — das Finanzamt nimmt von Amts wegen das Günstigere, nie beides.
- Kinderfreibeträge — Zahl aus den ELStAM; sie mindert nicht die Lohnsteuer selbst, sondern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
- Minijob — Beschäftigung bis 603 € im Monat — für Beschäftigte meist steuer- und fast abgabenfrei, der Arbeitgeber zahlt Pauschalen.
- Nebentätigkeit — Ein zweiter Job wird in Steuerklasse 6 abgerechnet — die dort einbehaltene Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung.
- Progressionsvorbehalt — Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, heben aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
- Solidaritätszuschlag — Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommen- oder Lohnsteuer — seit 2021 zahlen ihn nur noch hohe Einkommen.
- Splittingverfahren (Ehegattensplitting) — Zusammen veranlagte Ehegatten versteuern die Hälfte des gemeinsamen Einkommens — und zahlen das Doppelte der Steuer darauf.
- Vorsorgeaufwendungen — Beiträge zur Alters-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, als Sonderausgaben abziehbar.
- Werbungskosten — Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns — etwa Fahrten zur Arbeit, Fortbildung, Arbeitsmittel.
So wird gerechnet
Vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen
Die Jahresrechnung läuft in der Reihenfolge des Gesetzes: Bruttoarbeitslohn minus Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag nach § 9a EStG) ergibt die Einkünfte, minus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ergibt das Einkommen, und daraus das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Erst darauf wird der Tarif angewandt.
Der Vergleich mit dem Lohnsteuerabzug entscheidet über Erstattung oder Nachzahlung
Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach einem Monatsschema ein, das die Jahresverhältnisse nur annähert. Am Jahresende wird die tatsächliche Steuer festgesetzt und mit dem Einbehaltenen verglichen. Die Differenz ist die Erstattung — oder die Nachzahlung.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld: die Günstigerprüfung
Das Finanzamt rechnet beide Varianten und wendet die für Sie günstigere an (§ 31 EStG). Bei eingetragenen Kinderfreibeträgen weist der Rechner aus, welche Variante gewonnen hat und um wie viel.
Beispiel: 54.000 € Bruttoarbeitslohn im Jahr, nichts Besonderes abzusetzen
| Bruttoarbeitslohn | 54.000,00 € |
|---|---|
| − Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a) | 1.230,00 € |
| − Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) | 36,00 € |
| − Vorsorgeaufwendungen (§ 10), aus dem Lohn geschätzt | 10.854,00 € |
| = Zu versteuerndes Einkommen | 41.880,00 € |
| Einkommensteuer (§ 32a) | 7.810,00 € |
| Im Jahr einbehaltene Lohnsteuer (Steuerklasse I) | 7.801,92 € |
Einbehalten und geschuldet liegen nur 8,08 € auseinander: Wer nichts Besonderes absetzt, bekommt ungefähr nichts zurück — der Lohnsteuerabzug ist genau darauf ausgelegt. Eine Erstattung entsteht erst durch das, was der Arbeitgeber nicht kennt: Werbungskosten über 1.230 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier 0,00 € — die festzusetzende Steuer liegt unter der Freigrenze von 20.350 €.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Vollständigkeit vorzutäuschen wäre der teuerste Fehler, den ein Finanzrechner machen kann. Diese Punkte fehlen bewusst — weil sie Angaben brauchen, die hier nicht erhoben werden, oder weil sie sich nicht allgemein belegen lassen:
- Vorsorgeaufwendungen außerhalb des Lohns — Riester, Rürup, private Zusatzversicherungen. Die Schätzung kennt nur die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (den Krankenversicherungsbeitrag um 4 % gekürzt, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und rechnet den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG. Wer mehr hat, trägt den Betrag von Hand ein.
- Steuerermäßigungen nach § 35 EStG (Gewerbesteuer) und § 35a EStG (Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen).
- Ausländische Einkünfte und Doppelbesteuerungsabkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5).
Diese Rechner gehören dazu
- Brutto/Netto im Monat — was der Arbeitgeber monatlich einbehält
- Für Selbständige — dieselbe Veranlagung, aber mit Gewinn statt Arbeitslohn
- Steuerklassenwahl — welche Kombination Ehegatten am wenigsten kostet