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Finanzrechner
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Einkommensteuer 2026: Erstattung oder Nachzahlung

Die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber einbehält, ist eine Vorauszahlung. Erst die Veranlagung sagt, was tatsächlich geschuldet ist. Diese Seite rechnet die Jahreskette nach § 2 EStG und stellt das Ergebnis dem gegenüber, was bereits abgeführt wurde.

Annahmen: ein Arbeitslohn, gesetzlich versichert, Steuerklasse I. Genauer wird es mit der Lohnsteuerbescheinigung — dazu das Häkchen entfernen.

Persönliche Verhältnisse

Im Jahr bereits einbehalten (Lohnsteuerbescheinigung)

Lohnersatzleistungen — steuerfrei, aber satzerhöhend

Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld und weitere Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Sie werden nicht besteuert — sie erhöhen aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Tragen Sie sie deshalb nicht oben bei den Einkünften ein.

Nebentätigkeit

Voraussichtliche Nachzahlung

8,08 €

Einbehalten 7.801,92 € · festzusetzen 7.810,00 €

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Bruttoarbeitslohn54.000,00 €§ 19 EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetrag−1.230,00 €§ 9a EStG
Summe der Einkünfte52.770,00 €§ 2 Abs. 3 EStG
Sonderausgaben-Pauschbetrag−36,00 €§ 10c EStG
Vorsorgeaufwendungen−10.854,00 €§ 10 EStG
Einkommen41.880,00 €§ 2 Abs. 4 EStG
Zu versteuerndes Einkommen41.880,00 €§ 2 Abs. 5 EStG
Festzusetzende Steuer
Einkommensteuer7.810,00 €§ 32a EStG
Solidaritätszuschlag0,00 €unter der Freigrenze von 20.350,00 €
Festzusetzen insgesamt7.810,00 €

Was diese Rechnung nicht enthält

Die Auslassungen wirken in beide Richtungen. Bei jedem Punkt steht deshalb, ob die hier gezeigte Steuer dadurch eher zu hoch oder eher zu niedrig ausfällt.

  • Vorsorgeaufwendungen werden aus dem Bruttolohn geschätzt (Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, der Krankenversicherungsbeitrag um 4 % gekürzt) oder als eingegebener Betrag übernommen. Für eingegebene Beträge gibt es keine Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG — sie bräuchte eine Aufteilung nach Sparten, die hier nicht erhoben wird. Wer mehr einträgt, als abziehbar ist, sieht hier eine zu niedrige Steuer.
  • Außergewöhnliche Belastungen ebenso; die zumutbare Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 EStG wird noch nicht abgezogen. Die Steuer fällt dadurch eher zu niedrig aus.
  • Steuerermäßigungen nach §§ 35, 35a EStG (Gewerbesteueranrechnung, Handwerkerleistungen) sind nicht berücksichtigt. Die Steuer fällt dadurch eher zu hoch aus.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für das ganze Jahr angesetzt. Die Zwölftelung (§ 24b Abs. 4 EStG) fehlt: Lagen die Voraussetzungen nicht in jedem Monat vor, fällt die Steuer hier zu niedrig aus.
  • Die Günstigerprüfung vergleicht die Freibeträge ALLER Kinder zusammen mit dem gesamten Kindergeld. Das Finanzamt prüft je Kind, beginnend mit dem ältesten. Bei mehreren Kindern kann die Steuer deshalb in einem schmalen Einkommensband — dort, wo die Freibeträge gerade erst günstiger werden — um einige Dutzend Euro zu hoch ausfallen.
  • Altersentlastungsbetrag (§ 24a) und Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) fehlen; die Rechnung geht von Aktivbezügen aus. Wem sie zustehen, der sieht hier eine zu hohe Steuer.
  • Eine Kappung der Kirchensteuer wird nicht gerechnet — die Kappungssätze sind nicht belastbar belegbar. Bei sehr hohen Einkommen fällt die Kirchensteuer dadurch eher zu hoch aus.

Begriffe auf dieser Seite

Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit einer Erklärung für Laien, dem fachlichen Detail und einem Rechenbeispiel.

Alle Begriffe im Finanzlexikon

So wird gerechnet

Vom Bruttolohn zum zu versteuernden Einkommen

Die Jahresrechnung läuft in der Reihenfolge des Gesetzes: Bruttoarbeitslohn minus Werbungskosten (mindestens der Pauschbetrag nach § 9a EStG) ergibt die Einkünfte, minus Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ergibt das Einkommen, und daraus das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Erst darauf wird der Tarif angewandt.

Der Vergleich mit dem Lohnsteuerabzug entscheidet über Erstattung oder Nachzahlung

Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer nach einem Monatsschema ein, das die Jahresverhältnisse nur annähert. Am Jahresende wird die tatsächliche Steuer festgesetzt und mit dem Einbehaltenen verglichen. Die Differenz ist die Erstattung — oder die Nachzahlung.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld: die Günstigerprüfung

Das Finanzamt rechnet beide Varianten und wendet die für Sie günstigere an (§ 31 EStG). Bei eingetragenen Kinderfreibeträgen weist der Rechner aus, welche Variante gewonnen hat und um wie viel.

Beispiel: 54.000 € Bruttoarbeitslohn im Jahr, nichts Besonderes abzusetzen

Bruttoarbeitslohn 54.000,00 €
− Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a) 1.230,00 €
− Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) 36,00 €
− Vorsorgeaufwendungen (§ 10), aus dem Lohn geschätzt 10.854,00 €
= Zu versteuerndes Einkommen 41.880,00 €
Einkommensteuer (§ 32a) 7.810,00 €
Im Jahr einbehaltene Lohnsteuer (Steuerklasse I) 7.801,92 €

Einbehalten und geschuldet liegen nur 8,08 € auseinander: Wer nichts Besonderes absetzt, bekommt ungefähr nichts zurück — der Lohnsteuerabzug ist genau darauf ausgelegt. Eine Erstattung entsteht erst durch das, was der Arbeitgeber nicht kennt: Werbungskosten über 1.230 €, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen. Der Solidaritätszuschlag beträgt hier 0,00 € — die festzusetzende Steuer liegt unter der Freigrenze von 20.350 €.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Vollständigkeit vorzutäuschen wäre der teuerste Fehler, den ein Finanzrechner machen kann. Diese Punkte fehlen bewusst — weil sie Angaben brauchen, die hier nicht erhoben werden, oder weil sie sich nicht allgemein belegen lassen:

  • Vorsorgeaufwendungen außerhalb des Lohns — Riester, Rürup, private Zusatzversicherungen. Die Schätzung kennt nur die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (den Krankenversicherungsbeitrag um 4 % gekürzt, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) und rechnet den Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 4 EStG. Wer mehr hat, trägt den Betrag von Hand ein.
  • Steuerermäßigungen nach § 35 EStG (Gewerbesteuer) und § 35a EStG (Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen).
  • Ausländische Einkünfte und Doppelbesteuerungsabkommen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5).

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