Zum Inhalt springen
Finanzrechner
EN

Minijob

Beschäftigung bis 603 € im Monat — für Beschäftigte meist steuer- und fast abgabenfrei, der Arbeitgeber zahlt Pauschalen.

Einfach erklärt

Ein Minijob ist eine Beschäftigung mit höchstens 603 € im Monat. Das Besondere: Vom Lohn geht fast nichts ab. Steuer und Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber pauschal; Sie selbst zahlen nur einen kleinen Beitrag zur Rentenversicherung — und auch davon können Sie sich befreien lassen. In der Steuererklärung taucht der Lohn dann nicht auf. Die Grenze steigt automatisch mit dem Mindestlohn.

Im Detail

Geringfügig ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt: 130 Stunden im Vierteljahr zum Mindestlohn, auf volle Euro aufgerundet (§ 8 Abs. 1a SGB IV) — bei 13,90 € Mindestlohn sind das 603 €. Der Arbeitgeber zahlt 15 % zur Renten- und, bei gesetzlich Krankenversicherten, 13 % zur Krankenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1b und § 172 Abs. 3 SGB VI, § 249b SGB V) sowie 2 % einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG), dazu die Umlagen. Beschäftigte tragen die Differenz zum vollen Rentenbeitrag, also 3,6 % — mindestens gerechnet aus 175 € (§ 163 Abs. 8 SGB VI) —, sofern sie sich nicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Im Privathaushalt gelten niedrigere Pauschalen.

Rechenbeispiel

603 € im Monat, gewerblicher Minijob, ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht: Ihr Eigenanteil beträgt 21,71 €, ausgezahlt werden 581,29 €. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 180,90 € — 90,45 € Renten- und 78,39 € Krankenversicherung sowie 12,06 € Pauschsteuer — und kommt damit auf 783,90 €, zuzüglich Umlagen.

Kurzformel

Arbeitgeber 15 % Renten-, 13 % Krankenversicherung, 2 % Pauschsteuer plus Umlagen. Beschäftigte 3,6 % Rentenbeitrag, außer sie lassen sich befreien.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a SGB IV; § 40a Abs. 2 EStG · Stand 2026

Wird verwendet in

← Alle Begriffe im Finanzlexikon