Für Selbständige
Vom Gewinn bleibt weniger, als viele erwarten — vor allem, weil Kranken- und Pflegeversicherung allein getragen werden und auf einer eigenen Bemessungsgrundlage laufen. Dieser Rechner zeigt vier Dinge: was vom Gewinn übrig bleibt, welchen Stundensatz ein Ziel-Netto verlangt, wie sich Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung auswirken, und was das Finanzamt vierteljährlich vorab haben will. Jede Angabe mit Fundstelle; was nicht abgebildet ist, steht ausdrücklich dabei.
Was bleibt
3.124,08 €
im Monat — 37.489,00 € im Jahr. Von 60.000,00 € Gewinn gehen 37,5 % für Steuern und Beiträge ab.
| Einkommensteuer | 9.491,00 € | § 32a EStG |
|---|---|---|
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | SolZG |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 13.020,00 € | aus 60.000,00 € Bemessung |
| Summe der Abzüge | 22.511,00 € | im Jahr |
- Freiberufliche Tätigkeiten (§ 18 EStG) unterliegen keiner Gewerbesteuer: Gegenstand der Gewerbesteuer ist nach § 2 Abs. 1 GewStG nur der stehende Gewerbebetrieb.
- Die Vorsorgeaufwendungen gehen mit den tatsächlichen Beiträgen in die Steuer ein. Die Höchstbetragsrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG ist nicht abgebildet — der Abzug kann tatsächlich niedriger sein.
- Mit Krankengeldanspruch gilt der allgemeine Beitragssatz. Ohne ihn wäre der Satz niedriger (§ 243 SGB V) — dann besteht aber auch kein Anspruch auf Krankengeld.
- Gerechnet wird allein aus dem Gewinn. § 240 SGB V erfasst die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — wer zusätzlich Einnahmen etwa aus Vermietung hat, zahlt mehr, als hier ausgewiesen ist.
- Ohne Rentenversicherungsbeitrag entsteht kein Rentenanspruch. Für die meisten Selbständigen ist die gesetzliche Rentenversicherung freiwillig — die Altersvorsorge fehlt in dieser Rechnung dann vollständig.
- Umsatzsteuer ist nicht enthalten: sie ist ein durchlaufender Posten und berührt den Gewinn nicht.
Begriffe auf dieser Seite
Jeder Begriff hat eine eigene Seite mit einer Erklärung für Laien, dem fachlichen Detail und einem Rechenbeispiel.
- Abrechenbare Stunden — Nur die Zeit, die tatsächlich in Rechnung geht — nicht die Zeit, die Sie arbeiten.
- Einkommensteuer-Vorauszahlung — Vierteljährliche Zahlungen auf die noch nicht festgesetzte Steuer des laufenden Jahres.
- Gewerbesteuer-Hebesatz — Der Prozentsatz, mit dem Ihre Gemeinde den Steuermessbetrag multipliziert.
- Gewinn (Einnahmenüberschussrechnung) — Einnahmen minus Betriebsausgaben — die Größe, auf die Steuer und Beiträge berechnet werden.
- Kleinunternehmerregelung — Wer beide Umsatzgrenzen einhält, darf ohne Umsatzsteuer abrechnen — verliert aber den Vorsteuerabzug.
- Mindestbemessungsgrundlage — Der Mindestbetrag, aus dem freiwillig Versicherte Beiträge zahlen — auch bei geringerem Gewinn.
- Umsatzsteuersatz — 19 % im Regelfall, 7 % für bestimmte Leistungen — welche, entscheidet das Gesetz, nicht der Rechner.
So wird gerechnet
Die Krankenversicherung ist der Posten, der überrascht
Hauptberuflich Selbständige zahlen Kranken- und Pflegeversicherung allein — es gibt keinen Arbeitgeberanteil. Und die Beiträge werden aus einer Mindestbemessungsgrundlage berechnet, selbst wenn der Gewinn darunter liegt: § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V setzt je Kalendertag mindestens den neunzigsten Teil der monatlichen Bezugsgröße an. Für 2026 sind das 15.820 € im Jahr. Wer 10.000 € Gewinn macht, zahlt Beiträge auf 15.820 €.
Freiberuflich oder gewerblich entscheidet über die Gewerbesteuer
Gegenstand der Gewerbesteuer ist nach § 2 Abs. 1 GewStG nur der stehende Gewerbebetrieb. Freiberufliche Tätigkeiten nach § 18 EStG — Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten, Programmierer in bestimmten Konstellationen — fallen nicht darunter. Bei gewerblichen Einkünften greift ein Freibetrag von 24.500 €, und § 35 EStG rechnet das Vierfache des Messbetrags auf die Einkommensteuer an, höchstens die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Die Einkommensteuer wird nicht neu erfunden
Der Gewinn geht in dieselbe Veranlagung, die auch Angestellte nutzen — nur als Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug. Deshalb gilt hier derselbe geprüfte Tarif, und deshalb stimmen die Zahlen mit dem Einkommensteuerrechner dieser Seite zusammen.
Beispiel: 60.000 € Gewinn, freiberuflich, gesetzlich freiwillig versichert
| Gewinn im Jahr | 60.000,00 € |
|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 12.660,00 € |
| Netto im Monat | 3.124,08 € |
| Gesamtbelastung | 37,5 % |
Die Sozialversicherung ist hier größer als die Einkommensteuer — genau das unterschätzen viele beim Wechsel in die Selbständigkeit. Ohne Rentenversicherungsbeitrag entsteht zudem kein Rentenanspruch; die Altersvorsorge fehlt in dieser Rechnung dann vollständig.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Vollständigkeit vorzutäuschen wäre der teuerste Fehler, den ein Finanzrechner machen kann. Diese Punkte fehlen bewusst — weil sie Angaben brauchen, die hier nicht erhoben werden, oder weil sie sich nicht allgemein belegen lassen:
- Die Höchstbetragsrechnung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG — die Beiträge gehen mit dem tatsächlichen Betrag in die Steuer ein, der Abzug kann geringer sein.
- Der Ermäßigungshöchstbetrag des § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG. Bei gemischten Einkünften kann die Gewerbesteuer-Anrechnung kleiner ausfallen als hier ausgewiesen.
- Weitere Einnahmearten in der Beitragsbemessung. § 240 SGB V erfasst die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — wer daneben Mieteinnahmen hat, zahlt mehr.
- Verluste. Der Verlustabzug nach § 10d EStG wirkt über mehrere Jahre und braucht die Zahlen dieser Jahre; ein negativer Gewinn wird deshalb gemeldet statt gerechnet.
Diese Rechner gehören dazu
- Einkommensteuer im Jahr — dieselbe Veranlagung für Angestellte
- Brutto/Netto — der Vergleich: was ein Angestellter mit demselben Betrag netto hätte
- Zinsrechner — für die Altersvorsorge, die bei Selbständigen selbst organisiert werden muss