Einkommensteuer-Vorauszahlung
Vierteljährliche Zahlungen auf die noch nicht festgesetzte Steuer des laufenden Jahres.
Einfach erklärt
Angestellte zahlen ihre Lohnsteuer jeden Monat automatisch mit. Selbständige haben keinen Arbeitgeber, der das übernimmt — deshalb verlangt das Finanzamt vier Vorauszahlungen im Jahr. Der Stolperstein liegt im ersten Jahr: Das Finanzamt kennt Ihr Einkommen noch nicht, weil es noch keinen Steuerbescheid aus dem Vorjahr gibt — also verlangt es meist auch keine Vorauszahlungen. Die erste Steuerforderung kommt dann als Summe für ein ganzes Jahr — oft gleichzeitig mit der ersten Vorauszahlung fürs Folgejahr. Wer nicht zurückgelegt hat, hat ein Problem.
Im Detail
§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG nennt die Termine: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Die Höhe bemisst das Finanzamt nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG grundsätzlich nach der Steuer der letzten Veranlagung und kann sie anpassen. § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG setzt zwei Schwellen: Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Beide müssen erreicht sein.
Rechenbeispiel
Voraussichtliche Jahressteuer 12.000 € → 3.000 € je Termin. Bei 380 € Jahressteuer wird nichts festgesetzt: die 400-€-Schwelle ist nicht erreicht, die Steuer wird nach der Veranlagung in einer Summe fällig.
Kurzformel
Die voraussichtliche Jahressteuer wird auf vier Termine verteilt; der Rest bleibt in der Abschlusszahlung.
Rechtsgrundlage: § 37 EStG · Stand 2026