Kleinunternehmerregelung
Wer beide Umsatzgrenzen einhält, darf ohne Umsatzsteuer abrechnen — verliert aber den Vorsteuerabzug.
Einfach erklärt
Als Kleinunternehmer schreiben Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Das macht die Buchhaltung einfacher und Ihre Preise für Privatkunden günstiger. Der Preis dafür: Sie bekommen auch keine Umsatzsteuer zurück, die Sie selbst bezahlen. Ein Laptop für 1.190 € kostet Sie dann volle 1.190 € — ein umsatzsteuerpflichtiger Kollege zahlt effektiv 1.000 €. Bei Geschäftskunden ist die fehlende Umsatzsteuer außerdem kein Vorteil: die holen sie sich ohnehin zurück.
Im Detail
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG verlangt, dass beide Grenzen eingehalten sind: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden 100.000 € nicht überschreiten. Seit 2025 ist die zweite Grenze eine harte Grenze und keine Prognose mehr: Schon der Umsatz, mit dem die 100.000 € überschritten werden, ist steuerpflichtig — und alle danach. Der Verzicht auf die Regelung ist möglich und bindet für mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob er sinnvoll ist, hängt an der Kundenstruktur und an geplanten Investitionen — das ist eine Entscheidung, keine Rechnung.
Rechenbeispiel
Vorjahresumsatz 22.000 €, im laufenden Jahr bisher 40.000 €: beide Grenzen (25.000 € und 100.000 €) sind eingehalten, die Regelung ist möglich. Bei 8.000 € geplanten Anschaffungen entgingen Ihnen dabei rund 1.277 € Vorsteuer — die Regelung wäre hier teuer.
Kurzformel
Geprüft werden ZWEI Grenzen — im Vorjahr höchstens 25.000 € Umsatz, im laufenden Jahr höchstens 100.000 €. Wer die zweite überschreitet, ist ab diesem Umsatz steuerpflichtig.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 1 und 3 UStG · Stand 2026