Mindestbemessungsgrundlage
Der Mindestbetrag, aus dem freiwillig Versicherte Beiträge zahlen — auch bei geringerem Gewinn.
Einfach erklärt
Wer sich freiwillig gesetzlich versichert — das sind die meisten hauptberuflich Selbständigen —, zahlt Beiträge aus seinem Gewinn. Dabei gibt es eine Untergrenze: Verdienen Sie weniger, werden die Beiträge trotzdem aus einem festgelegten Mindestbetrag berechnet. Das ist der Grund, warum die Krankenversicherung im Anfangsjahr oder in einem schwachen Jahr unverhältnismäßig teuer wirkt. Sie zahlen auf Geld, das Sie nicht verdient haben.
Im Detail
§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bestimmt: „Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße." Die Umrechnung auf Monat und Jahr folgt § 223 Abs. 2 Satz 2 SGB V — der Monat zählt 30, das Jahr 360 Tage. Der Jahresbetrag ist damit das Vierfache der monatlichen Bezugsgröße, ein exakter Wert ohne Rundung. Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V): darüber steigt der Beitrag nicht weiter.
Rechenbeispiel
Monatliche Bezugsgröße 2026: 3.955,00 €. Je Kalendertag 3.955 ÷ 90 = 43,94 €; im Jahr × 360 = 15.820,00 €. Bei 10.000 € Gewinn werden die Beiträge also aus 15.820 € berechnet — bei 17,5 % Krankenversicherung sind das 2.768,50 € statt 1.750,00 €.
Kurzformel
Monatliche Bezugsgröße geteilt durch 90 ergibt den Betrag je Kalendertag; mal 360 Tage ergibt den Jahresbetrag.
Rechtsgrundlage: § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V · Stand 2026