Gewerbesteuer-Hebesatz
Der Prozentsatz, mit dem Ihre Gemeinde den Steuermessbetrag multipliziert.
Einfach erklärt
Die Gewerbesteuer legt nicht der Bund fest, sondern Ihre Gemeinde — über den Hebesatz. Zwischen einer günstigen und einer teuren Gemeinde können mehrere tausend Euro im Jahr liegen. Für Einzelunternehmer ist das trotzdem meist kein Drama: Die gezahlte Gewerbesteuer wird bis zu einer Grenze auf die Einkommensteuer angerechnet. Erst oberhalb dieser Grenze wird sie zur echten Zusatzlast.
Im Detail
Der Hebesatz wird nach § 16 GewStG von jeder Gemeinde selbst bestimmt; ein bundesweiter Wert existiert nicht, weshalb er hier eingegeben werden muss. Die Gewerbesteuer errechnet sich als Steuermessbetrag × Hebesatz, wobei der Messbetrag 3,5 % des um den Freibetrag von 24.500 € geminderten und auf volle 100 € abgerundeten Gewerbeertrags beträgt (§ 11 GewStG). Für natürliche Personen wird sie nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet — aber höchstens mit der tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG). Daraus folgt die bekannte Schwelle: Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleichen sich Steuer und Anrechnung nahezu aus, darüber bleibt eine Restbelastung.
Rechenbeispiel
60.000 € Gewinn, gewerblich: Nach Abzug des Freibetrags von 24.500 € bleiben 35.500 €; der Steuermessbetrag beträgt 1.242,50 €. Bei einem Hebesatz von 350 % sind 4.348,75 € Gewerbesteuer fällig und ebenso viel anrechenbar. Bei 400 % sind es 4.970,00 €, ebenfalls voll anrechenbar. Bei 490 % steigt die Steuer auf 6.088,25 €, anrechenbar bleiben aber nur 4.970,00 € — 1.118,25 € bleiben endgültig hängen.
Kurzformel
Er steht in keinem Bundesgesetz, sondern wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt — deshalb muss er eingegeben werden.
Rechtsgrundlage: § 16 GewStG · Stand 2026