Gewinn (Einnahmenüberschussrechnung)
Einnahmen minus Betriebsausgaben — die Größe, auf die Steuer und Beiträge berechnet werden.
Einfach erklärt
Der Gewinn ist nicht das, was auf dem Konto eingeht. Er ist das, was übrig bleibt, wenn Sie von allen Einnahmen alle betrieblichen Ausgaben abziehen — Miete, Geräte, Versicherungen, Software, Fahrtkosten. Erst auf diesen Betrag rechnen Finanzamt und Krankenkasse. Wichtig: Der Gewinn ist noch nicht Ihr Geld. Davon gehen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungsbeiträge ab.
Im Detail
Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG steht kleineren Betrieben offen, die nicht buchführungspflichtig sind. Sie folgt dem Zufluss-Abfluss-Prinzip: Eine Einnahme zählt in dem Jahr, in dem das Geld eingeht, eine Ausgabe in dem Jahr, in dem sie abfließt — unabhängig davon, wann die Leistung erbracht oder die Rechnung geschrieben wurde. Wer buchführungspflichtig ist, ermittelt den Gewinn statt dessen durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG). Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Gewinn: sie ist ein durchlaufender Posten.
Rechenbeispiel
80.000 € Honorare, 18.000 € Betriebsausgaben → Gewinn 62.000 €. Auf diese 62.000 € rechnen Einkommensteuer und — bei freiwillig gesetzlicher Versicherung — die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Kurzformel
Betriebseinnahmen des Jahres minus Betriebsausgaben des Jahres; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Rechnung.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 3 EStG · Stand 2026