Progressionsvorbehalt
Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, heben aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.
Einfach erklärt
Manche Leistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld sind selbst steuerfrei. Sie erhöhen aber den Steuersatz, mit dem Ihr übriges Einkommen versteuert wird. Deshalb kommt es oft zu einer Nachzahlung, obwohl die Leistung „steuerfrei" war: Nicht die Leistung wird besteuert, sondern Ihr normales Einkommen wird teurer.
Im Detail
§ 32b EStG ordnet an, dass bestimmte Lohnersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen für die Ermittlung des Steuersatzes hinzugerechnet werden. Auf das so erhöhte Einkommen wird der Tarif nach § 32a EStG angewandt; der daraus abgeleitete durchschnittliche Steuersatz wird dann auf das tatsächliche (niedrigere) zu versteuernde Einkommen angewandt. Wer mehr als 410 € solcher Leistungen im Jahr bezieht, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
Rechenbeispiel
30.000 € zu versteuerndes Einkommen plus 6.000 € Arbeitslosengeld: Ohne das Arbeitslosengeld wären 4.217,00 € Einkommensteuer fällig. Mit ihm wird der Tarif auf 36.000 € berechnet; der daraus folgende Durchschnittssatz von 16,59 % wird auf die 30.000 € angewandt — das ergibt 4.975,00 €. Das Arbeitslosengeld selbst bleibt unversteuert, kostet über den höheren Satz aber 758,00 € Steuer.
Kurzformel
Die Leistungen werden dem zu versteuernden Einkommen nur für die Satzermittlung hinzugerechnet; der so gefundene Satz gilt dann für das tatsächliche Einkommen.
Rechtsgrundlage: § 32b Abs. 1 und 2 EStG · Stand 2026