Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freibetrag von 4.260 € im Jahr für Alleinerziehende, plus 240 € für jedes weitere Kind.
Einfach erklärt
Wer ein Kind allein großzieht, bekommt einen zusätzlichen Freibetrag: 4.260 € im Jahr, für jedes weitere Kind 240 € mehr. Voraussetzung ist, dass das Kind bei Ihnen gemeldet ist, Sie Kindergeld dafür bekommen und kein anderer Erwachsener mit im Haushalt lebt. Den Grundbetrag berücksichtigt der Arbeitgeber schon im Monat — über die Steuerklasse II. Den Zuschlag für weitere Kinder gibt es auf Antrag als Freibetrag oder über die Steuererklärung.
Im Detail
§ 24b Abs. 1 EStG setzt ein Kind im Haushalt voraus, für das ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. Der Betrag beträgt 4.260 € und erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 € (Abs. 2). „Allein stehend“ ist, wer nicht die Voraussetzungen des Splittingverfahrens erfüllt — oder verwitwet ist — und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet (Abs. 3); ein volljähriges Kind, für das noch Kindergeld zusteht, schadet nicht. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, ermäßigt sich der Betrag um ein Zwölftel (Abs. 4). Diese Zwölftelung rechnet der Einkommensteuer- Rechner nicht.
Rechenbeispiel
48.000 € Jahreslohn, 9.600 € Vorsorgeaufwendungen, ein Kind: Ohne den Entlastungsbetrag beträgt die Einkommensteuer 6.316,00 €, mit ihm 5.041,00 € — 1.275,00 € weniger. Mit zwei Kindern steigt der Freibetrag auf 4.500 € und die Ersparnis auf 1.345,00 €.
Kurzformel
Er mindert die Summe der Einkünfte. Im Lohnsteuerabzug steckt der Grundbetrag in der Steuerklasse II.
Rechtsgrundlage: § 24b EStG · Stand 2026