Vorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Alters-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, als Sonderausgaben abziehbar.
Einfach erklärt
Damit sind Ihre Beiträge zur Alters-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gemeint. Der Staat lässt Sie einen großen Teil davon von der Steuer absetzen, weil Sie dieses Geld nicht frei ausgeben können — es ist Vorsorge. Wichtig für diesen Rechner: Er schätzt den Betrag aus Ihrem Bruttolohn, solange Sie nichts anderes eintragen. Tragen Sie selbst einen Betrag ein, übernimmt er ihn so, wie er ist — die Höchstbeträge, die das Finanzamt prüft, rechnet er dann nicht nach. Ihr Bescheid kann deshalb abweichen.
Im Detail
Vorsorgeaufwendungen sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG. Sie zerfallen in Altersvorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Rürup-Verträge) und die übrigen Vorsorgeaufwendungen (Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Unfall- und Haftpflichtversicherung). Für beide Gruppen gelten eigene Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG, und die Basisabsicherung in Kranken- und Pflegeversicherung ist in voller Höhe abziehbar, während für die übrigen Beiträge gedeckelte Beträge gelten. Die Schätzung des Rechners setzt die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an — den Krankenversicherungsbeitrag um 4 % gekürzt, weil er den Anspruch auf Krankengeld mitfinanziert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Satz 4 EStG) — und den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nur, soweit der Höchstbetrag von 1.900 € nicht schon ausgeschöpft ist (§ 10 Abs. 4 EStG). Für einen von Hand eingetragenen Betrag rechnet er die Höchstbeträge nicht nach: Das hinge von Angaben ab, die diese Seite nicht erhebt. Er wird unverändert übernommen und ist als Annahme zu lesen.
Rechenbeispiel
54.000 € Jahresbrutto: Aus dem Lohn ergeben sich 5.022 € Renten-, 4.725 € Kranken- und 1.296 € Pflegeversicherung. Abziehbar sind davon 10.854,00 € — der Krankenversicherungsbeitrag zählt nur zu 96 %. Ohne Vorsorgeaufwendungen läge die Steuer bei 11.521,00 €, mit ihnen bei 7.810,00 € — 3.711,00 € weniger, rund 34 Cent je Euro. Das zeigt zugleich, warum die fehlende Höchstbetragsprüfung bei Handeingaben ins Gewicht fällt: Wer mehr einträgt, als das Finanzamt anerkennt, rechnet sich zu reich.
Kurzformel
Aus dem Bruttolohn geschätzt, solange Sie nichts eintragen. Ein eingetragener Betrag wird unverändert übernommen, ohne Höchstbetragsprüfung nach § 10 Abs. 3 und 4 EStG.
Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG · Stand 2026