Nebentätigkeit
Ein zweiter Job wird in Steuerklasse 6 abgerechnet — die dort einbehaltene Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung.
Einfach erklärt
Ein zweiter Job wird beim Lohnsteuerabzug hart behandelt: Er läuft in Steuerklasse 6, ganz ohne Freibeträge, weil die schon beim ersten Job verbraucht sind. Was dort abgezogen wird, ist aber nur eine Vorauszahlung. Am Jahresende zählt das Finanzamt beide Jobs zusammen und rechnet neu — oft kommt etwas zurück. Ein „Netto vom Nebenjob" allein ist deshalb keine ehrliche Zahl.
Im Detail
Ein zweites Dienstverhältnis wird nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG in Steuerklasse 6 abgerechnet: ohne Grundfreibetrag, ohne Arbeitnehmer-Pauschbetrag, ohne Vorsorgepauschale in voller Höhe. Der Abzug ist deshalb hoch — aber er ist eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer, keine endgültige Belastung. Wer Arbeitslohn aus mehreren Dienstverhältnissen bezieht, muss eine Einkommensteuer- erklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG); dort werden alle Einkünfte zusammengeführt und die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet. Anders liegt es beim pauschal besteuerten Minijob: Der bleibt nach § 40a Abs. 2 EStG in Verbindung mit § 40 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG aus der Veranlagung heraus — der Arbeitgeber trägt die Abgaben, der Lohn fließt brutto für netto zu.
Rechenbeispiel
Minijob mit 550 € im Monat, von der Rentenversicherungspflicht befreit, gesetzlich krankenversichert: 6.600,00 € fließen im Jahr zu, und zwar ungekürzt. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 1.980,00 € — 990,00 € Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, 858,00 € zur Krankenversicherung und 132,00 € einheitliche Pauschsteuer; die Umlagen U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage kommen noch hinzu. In der Steuererklärung taucht dieser Lohn nicht auf.
Kurzformel
Erst die Jahresrechnung zeigt das tatsächliche Ergebnis. Ein reines „Netto Nebenjob" wäre nach der Veranlagung falsch.
Rechtsgrundlage: § 38b EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG · Stand 2026