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Finanzrechner
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Günstigerprüfung

Kindergeld oder Freibeträge für Kinder — das Finanzamt nimmt von Amts wegen das Günstigere, nie beides.

Einfach erklärt

Für Kinder gibt es zwei Entlastungen, aber nur eine davon: entweder das monatliche Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in der Steuer. Sie müssen sich nicht entscheiden und keinen Antrag stellen — das Finanzamt rechnet beide Varianten durch und nimmt automatisch die für Sie bessere. Bei kleineren und mittleren Einkommen gewinnt fast immer das Kindergeld; erst bei höheren Einkommen wird der Freibetrag günstiger, weil er dort mehr Steuer spart.

Im Detail

Nach § 31 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes entweder durch das Kindergeld oder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bewirkt — Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag zusammen. Das Finanzamt zieht die Freibeträge nur ab, wenn die dadurch eintretende Steuerminderung höher ist als der Kindergeldanspruch des Jahres (§ 31 Satz 4 EStG). Geprüft wird der Anspruch, nicht die tatsächliche Auszahlung: Wer Kindergeld nicht beantragt hat, verliert es doppelt. Sind die Freibeträge günstiger, wird das Kindergeld der tariflichen Steuer wieder hinzugerechnet. Für die Zuschlagsteuern werden die Freibeträge dagegen immer abgezogen (§ 51a Abs. 2 EStG) — deshalb sinken Soli und Kirchensteuer auch dann, wenn das Kindergeld gewinnt.

Rechenbeispiel

54.000 € Jahresbrutto, ein Kind mit vollem Zähler: Die Freibeträge betragen zusammen 9.756,00 €. Sie würden die tarifliche Steuer von 7.915,00 € auf 4.917,00 € senken — eine Entlastung von 2.998,00 €. Der Kindergeldanspruch des Jahres liegt bei 3.108,00 €, also 110,00 € darüber: Das Kindergeld ist günstiger, die Freibeträge werden nicht abgezogen, festgesetzt bleiben 7.915,00 €. Bei 90.000 € Jahresbrutto kippt es: Dort sparen die Freibeträge 4.027,00 € Steuer, mehr als das Kindergeld. Sie werden abgezogen, das Kindergeld wird hinzugerechnet — festgesetzt werden 18.709,00 €.

Kurzformel

Übersteigt die Entlastung durch die Freibeträge den Kindergeldanspruch des Jahres, werden sie abgezogen und der Anspruch der Steuer hinzugerechnet.

Rechtsgrundlage: § 31 EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 66 Abs. 1 EStG · Stand 2026

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