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Splittingverfahren (Ehegattensplitting)

Zusammen veranlagte Ehegatten versteuern die Hälfte des gemeinsamen Einkommens — und zahlen das Doppelte der Steuer darauf.

Einfach erklärt

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich gemeinsam besteuern lassen. Das Finanzamt zählt dann beide Einkommen zusammen, teilt die Summe durch zwei, berechnet darauf die Steuer und verdoppelt sie. Weil der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, spart das umso mehr, je ungleicher die beiden verdienen. Verdienen beide gleich viel, bringt das Splitting nichts — dann käme bei getrennter Rechnung dasselbe heraus.

Im Detail

Bei Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet und ihnen gemeinsam zugerechnet (§ 26b EStG). Die tarifliche Einkommensteuer beträgt dann das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt (§ 32a Abs. 5). Wirtschaftlich nutzt das Paar den Grundfreibetrag und die unteren Tarifzonen doppelt. Auch die Freigrenze des Solidaritätszuschlags und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppeln sich. Die Steuerklassen III/V oder IV/IV verteilen nur den monatlichen Lohnsteuerabzug — die Jahressteuer nach dem Splittingtarif ist in jeder Kombination dieselbe.

Rechenbeispiel

60.000 € zu versteuerndes Einkommen, allein von einem Ehegatten verdient: Nach dem Grundtarif wären 14.233 € Einkommensteuer fällig, nach dem Splittingtarif sind es 8.434 € — 5.799 € weniger. Verdienen beide je 30.000 €, zahlt jeder einzeln 4.217 €, zusammen ebenfalls 8.434 €: Der Splittingvorteil ist dann null.

Kurzformel

Steuer = 2 × Tarif für das halbe zu versteuernde Einkommen. Der Vorteil wächst mit dem Unterschied der beiden Einkommen.

Rechtsgrundlage: § 26b, § 32a Abs. 5 EStG · Stand 2026

Wird verwendet in

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