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Bruttoarbeitslohn im Jahr

Die Summe des Arbeitslohns eines Kalenderjahres, wie sie in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung steht.

Einfach erklärt

Das ist alles, was Ihr Arbeitgeber Ihnen im Jahr gezahlt hat, bevor irgendetwas abgezogen wurde — Gehalt, Weihnachtsgeld, Boni, Zuschläge. Sie müssen es nicht zusammenrechnen: Der Betrag steht in Zeile 3 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung, die Sie im Januar oder Februar bekommen. Genau diese Zahl tragen Sie in die Steuererklärung ein, und genau von ihr geht das Finanzamt aus.

Im Detail

Der Bruttoarbeitslohn ist die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) eines Kalenderjahres, ohne steuerfreie Bestandteile. Von ihm werden die Werbungskosten abgezogen — und zwar der höhere Betrag aus den tatsächlichen Aufwendungen und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Was übrig bleibt, sind die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Sie sind der Ausgangspunkt der weiteren Kette über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen zum zu versteuernden Einkommen. Nicht enthalten sind Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld: Sie sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.

Rechenbeispiel

54.000 € Bruttoarbeitslohn, keine besonderen Ausgaben: Abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €, des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 € und der Vorsorgeaufwendungen (aus dem Lohn geschätzt: 10.854,00 €) bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 41.880,00 €. Darauf entfallen 7.810,00 € Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag ist 0,00 € — die festgesetzte Steuer liegt unter der Freigrenze von 20.350 €.

Kurzformel

Davon wird der höhere Betrag aus tatsächlichen Werbungskosten und Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen; das ergibt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Rechtsgrundlage: § 19 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG · Stand 2026

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