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Solidaritätszuschlag

Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommen- oder Lohnsteuer — seit 2021 zahlen ihn nur noch hohe Einkommen.

Einfach erklärt

Der „Soli“ ist ein Aufschlag auf Ihre Steuer, nicht auf Ihr Gehalt. Solange Ihre Jahressteuer unter einer Freigrenze bleibt, zahlen Sie gar nichts — das gilt für die allermeisten. Erst wenn die Einkommensteuer im Jahr über 20.350 € liegt (bei Zusammenveranlagung 40.700 €), setzt der Zuschlag ein, und zwar gleitend: Er springt nicht sofort auf den vollen Satz. Auf Kapitalerträge wird er dagegen immer erhoben, ohne Freigrenze.

Im Detail

Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer oder die Lohnsteuer (§ 3 Abs. 1 SolZG). Wer Kinder hat, für den wird sie unter Abzug der Kinderfreibeträge berechnet (§ 3 Abs. 2 SolZG) — auch dann, wenn bei der Einkommensteuer selbst das Kindergeld günstiger war. Erhoben wird der Zuschlag nur, wenn die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt: 2026 sind das 20.350 € im Grundtarif und 40.700 € im Splittingtarif (§ 3 Abs. 3). Darüber begrenzt die Milderungszone den Zuschlag auf 11,9 % des Betrags, um den die Bemessungsgrundlage die Freigrenze übersteigt (§ 4 Satz 2), bis der volle Satz von 5,5 % erreicht ist. Der Lohnsteuerabzug rechnet dieselbe Regel monatlich.

Rechenbeispiel

Steuerklasse I, kinderlos: Bis 7.600 € Monatsbrutto fällt kein Zuschlag an, ab rund 7.700 € beginnt er. Bei 9.000 € sind es 61,51 € im Monat auf 2.212,75 € Lohnsteuer — erst 2,8 % statt 5,5 %, weil die Milderungszone noch wirkt. Bei 12.000 € sind es 191,00 € auf 3.472,75 € Lohnsteuer: genau 5,5 %.

Kurzformel

Unter der Freigrenze null; darüber zunächst 11,9 % des übersteigenden Steuerbetrags, bis 5,5 % der ganzen Steuer erreicht sind.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3, § 4 SolZG 1995 · Stand 2026

Wird verwendet in

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