Kinderfreibeträge
Zahl aus den ELStAM; sie mindert nicht die Lohnsteuer selbst, sondern nur Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Einfach erklärt
Das ist eine Zahl in Ihren elektronischen Lohnsteuerdaten — meist 0,5 je Kind, weil sich beide Eltern den Freibetrag teilen. Sie hat einen überraschenden Effekt: Auf die Lohnsteuer wirkt sie im Monat gar nicht. Sie senkt nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der eigentliche Vorteil kommt später, in der Steuererklärung, wenn das Finanzamt vergleicht, ob Kindergeld oder Freibetrag für Sie besser ist.
Im Detail
Die Zahl der Kinderfreibeträge (ZKF) stammt aus den ELStAM. Beim Lohnsteuerabzug führt sie zu einer eigenen Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden nach § 51a Abs. 2 EStG und § 3 Abs. 2 SolZG aus einer fiktiven Lohnsteuer berechnet, in der die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bereits abgezogen sind. Die Lohnsteuer selbst bleibt unverändert — der Kinderfreibetrag ist im Lohnsteuertarif nicht enthalten, weil monatlich das Kindergeld gezahlt wird. Erst die Veranlagung stellt beides über die Günstigerprüfung des § 31 EStG gegenüber. In Steuerklasse IV trägt jeder Elternteil 0,5 je Kind; in Klasse III oder bei Alleinerziehenden kann der volle Zähler eingetragen sein.
Rechenbeispiel
4.000 € brutto, Steuerklasse 1, Nordrhein-Westfalen, kirchensteuerpflichtig: Die Lohnsteuer beträgt in allen Fällen 524,50 €. Die Kirchensteuer dagegen sinkt von 47,20 € (ZKF 0) auf 36,30 € (ZKF 0,5) und auf 26,02 € (ZKF 1). Ein voller Kinderfreibetrag bringt im Monat also 21,18 € — und keinen Cent davon über die Lohnsteuer.
Kurzformel
Bei Steuerklasse IV trägt jeder Elternteil je Kind 0,5.
Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 6 EStG · Stand 2026