Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Arbeitslohns — etwa Fahrten zur Arbeit, Fortbildung, Arbeitsmittel.
Einfach erklärt
Werbungskosten sind das, was Ihre Arbeit Sie kostet: die Fahrt zur Arbeit, Fachbücher, Werkzeug, eine Fortbildung, ein Arbeitszimmer. Der Staat zieht Ihnen 1.230 € im Jahr automatisch ab, ohne dass Sie etwas belegen müssen. Erst was darüber hinausgeht, bringt zusätzlich etwas — und dann auch nur den Steueranteil davon, nicht den vollen Betrag. Belege sammeln lohnt sich also erst, wenn Sie über diese Grenze kommen; bei einer längeren Fahrstrecke passiert das schnell.
Im Detail
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie werden von den Einnahmen abgezogen, nicht von der Steuer — die Entlastung entspricht deshalb dem persönlichen Grenzsteuersatz, nicht dem vollen Betrag. Ohne Nachweis greift der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG); er wird nicht zusätzlich gewährt, sondern ersetzt. Höhere tatsächliche Kosten wirken also nur mit dem Betrag, um den sie den Pauschbetrag übersteigen. Die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) zählt je Arbeitstag nur die einfache Strecke.
Rechenbeispiel
54.000 € Jahresbrutto, Steuer ohne besondere Ausgaben: 7.810,00 €. Mit 1.800 € nachgewiesenen Werbungskosten sinkt das zu versteuernde Einkommen von 41.880,00 € auf 41.310,00 € — um 570 €, nicht um 1.800 €, denn 1.230 € waren schon im Pauschbetrag enthalten. Die Steuer sinkt auf 7.627,00 €. Die Ersparnis beträgt 183,00 €: rund 32 Cent je Euro, der über dem Pauschbetrag lag.
Kurzformel
Sie wirken nur, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen. Darunter wird ohne Nachweis der Pauschbetrag abgezogen.
Rechtsgrundlage: § 9 EStG, Pauschbetrag § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG · Stand 2026