Beitragsbemessungsgrenze
Der Lohn, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden — was darüber liegt, bleibt beitragsfrei.
Einfach erklärt
Sozialversicherungsbeiträge steigen nicht endlos mit dem Gehalt. Ab einer bestimmten Lohnhöhe ist Schluss: Für jeden Euro darüber zahlen Sie keine Beiträge mehr. Es gibt zwei solche Grenzen — eine niedrigere für Kranken- und Pflegeversicherung und eine höhere für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb sinkt bei hohen Gehältern der Anteil der Abzüge, und die Belastungskurve des Rechners macht an diesen Stellen einen Knick.
Im Detail
Die Grenzen werden jedes Jahr durch Verordnung an die Lohnentwicklung angepasst. 2026 liegt die Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat), die der allgemeinen Renten- und der Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat) — einheitlich in Ost und West. Einmalzahlungen wie ein 13. Gehalt werden gegen die anteilige Jahresgrenze gerechnet (§ 23a SGB IV). Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € im Jahr): Wer darüber verdient, darf in die private Krankenversicherung wechseln.
Rechenbeispiel
9.000 € Monatsbrutto, kinderlos, durchschnittlicher Zusatzbeitrag: Krankenversicherung 508,59 € (berechnet aus 5.812,50 €, nicht aus 9.000 €), Pflegeversicherung 139,50 €, Rentenversicherung 785,85 € (aus 8.450 €), Arbeitslosenversicherung 109,85 € — zusammen 1.543,79 €. Bei 12.000 € Monatsbrutto sind es genau dieselben 1.543,79 €.
Kurzformel
2026 sind das 5.812,50 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung und 8.450 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Rechtsgrundlage: § 223 Abs. 3 SGB V, § 159 SGB VI, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Stand 2026