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Finanzrechner
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Beschäftigungsverhältnis

Bestimmt die Sozialversicherungspflicht insgesamt — Beamte, Richter und Soldaten zahlen weder Renten- noch Arbeitslosenversicherung.

Einfach erklärt

Ob Sie angestellt oder verbeamtet sind, ändert nicht nur den Arbeitgeber, sondern die halbe Gehaltsabrechnung. Beamtinnen, Beamte, Richter und Soldaten zahlen keine Renten- und keine Arbeitslosenversicherung, und sie sind privat kranken- und pflegeversichert. Übrig bleiben Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer — und der Beitrag zur privaten Versicherung, den nur Sie selbst kennen.

Im Detail

Beamte, Richter und Soldaten sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung — an ihrer Stelle steht die beamtenrechtliche Versorgung. Für Krankheit tritt die Beihilfe des Dienstherrn ein, den Rest deckt eine private Krankenversicherung. Das hat eine Nebenwirkung, die überrascht: Weil keine Rentenversicherungsbeiträge anfallen, fällt auch die Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) niedriger aus. Die Lohnsteuer ist deshalb bei gleichem Brutto höher als bei Angestellten. Der Rechner leitet alle drei Schalter aus dieser einen Angabe ab, statt sie einzeln setzen zu lassen — drei Schalter falsch zu setzen ist zu leicht.

Rechenbeispiel

4.000 € brutto, Steuerklasse 1, Nordrhein-Westfalen. Angestellt: 524,50 € Lohnsteuer, 350,00 € KV, 96,00 € PV, 372,00 € RV, 52,00 € AV — Netto 2.605,50 €. Beamtenähnlich mit 400 € privatem Kranken- und Pflegebeitrag: 652,33 € Lohnsteuer (127,83 € mehr, weil die Vorsorgepauschale kleiner ist), keine Sozialversicherung, 400,00 € PKV — Netto 2.947,67 €.

Kurzformel

Ihre Kranken- und Pflegeversicherung ist privat; die Abzüge sind Lohnsteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 SGB VI, § 27 Abs. 1 SGB III · Stand 2026

Wird verwendet in

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