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Bruttolistenpreis

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zur Erstzulassung, inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer — auch bei Gebraucht- oder Leasingwagen.

Einfach erklärt

Für die Steuer auf einen Dienstwagen zählt nicht, was der Wagen gekostet hat, sondern was er neu gekostet hätte. Maßgeblich ist der Listenpreis des Herstellers am Tag der Erstzulassung — mit Sonderausstattung und Mehrwertsteuer. Bei einem Gebrauchtwagen oder einem Leasingfahrzeug ist das oft weit über dem, was tatsächlich gezahlt wurde. Rabatte ändern daran nichts.

Im Detail

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG stellt auf den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer ab. Gewährte Rabatte, der tatsächliche Kaufpreis und ein späterer Wertverlust bleiben ausdrücklich außer Betracht — auch bei Gebrauchtwagen. Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR wird der Betrag auf volle 100 € abgerundet. Für reine Elektrofahrzeuge ist nur ein Viertel anzusetzen, sofern der Listenpreis 100.000 € nicht übersteigt (Grenze angehoben mit Wirkung für Anschaffungen nach dem 30.06.2025, § 52 Abs. 12 EStG); begünstigte Plug-in-Hybride und teurere Elektroautos werden zur Hälfte angesetzt.

Rechenbeispiel

Listenpreis 45.678 €: Abgerundet auf volle 100 € sind das 45.600 €. Ein Prozent davon ergibt 456,00 € im Monat für die private Nutzung; hinzu kommen 0,03 % je Entfernungskilometer für die Fahrten zur Arbeit — bei 20 km also 273,60 €. Zusammen ein geldwerter Vorteil von 729,60 € im Monat. Bei 4.000 € Barlohn und Steuerklasse 1 kostet der Wagen damit netto 344,18 € im Monat.

Kurzformel

Auf volle 100 Euro abgerundet bildet er die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regel.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG · Stand 2026

Wird verwendet in

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