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Einkommensgrenze beim Elterngeld

Über 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr entfällt der Elterngeldanspruch — bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen.

Einfach erklärt

Über einer bestimmten Einkommensgrenze gibt es kein Elterngeld mehr — gar keins, auch nicht anteilig. Sie liegt bei 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt. Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen, bei Alleinerziehenden das eigene. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen aus dem Steuerbescheid, nicht das Bruttogehalt — es liegt oft deutlich darunter.

Im Detail

§ 1 Abs. 8 BEEG schließt den Anspruch aus, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG von mehr als 175.000 € hatte; bei zwei Elternteilen gilt die Grenze für die Summe beider Einkommen. Es handelt sich um eine Freigrenze und keinen Freibetrag: Ein Euro darüber lässt den Anspruch vollständig entfallen, es gibt keinen gleitenden Übergang. Weil das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen ermittelt wird, liegt es regelmäßig deutlich unter dem Bruttoarbeitslohn — die Grenze wird deshalb seltener gerissen, als die Zahl vermuten lässt.

Rechenbeispiel

Die Grenze beträgt 175.000,00 €. Ein Paar mit 95.000 € und 82.000 € zu versteuerndem Einkommen kommt auf 177.000 € und hat damit keinen Anspruch — 2.000 € über der Grenze kosten den vollen Betrag, bei zwölf Monaten Basiselterngeld also bis zu 21.600 €. Ein Alleinerziehender mit 95.000 € liegt dagegen weit darunter.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 8 BEEG · Stand 2026

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