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Elterngeld

Ersetzt nach der Geburt einen Teil des wegfallenden Erwerbseinkommens — 65 bis 100 Prozent des Nettos vor der Geburt.

Einfach erklärt

Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt — in der Regel 65 bis 67 % Ihres vorherigen Nettos. Wer vorher wenig verdient hat, bekommt einen höheren Prozentsatz, wer viel verdient hat, stößt an die Obergrenze von 1.800 €. Mindestens gibt es 300 € im Monat, auch ohne vorheriges Einkommen. Wichtig: Ab 175.000 € zu versteuerndem Einkommen im Vorjahr entfällt der Anspruch komplett.

Im Detail

§ 2 Abs. 1 BEEG nennt 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, höchstens 1.800 € monatlich; das Bemessungseinkommen ist nach Abs. 3 auf 2.770 € gedeckelt und der Mindestbetrag beträgt nach Abs. 4 300 €. Die Ersatzrate ist nach Abs. 2 gleitend: unter 1.000 € steigt sie je 2 € Unterschreitung um 0,1 Prozentpunkte bis 100 %, über 1.200 € sinkt sie je 2 € Überschreitung um 0,1 Prozentpunkte bis 65 %. § 2a BEEG gewährt einen Geschwisterbonus von 10 %, mindestens 75 €, und je 300 € Mehrlingszuschlag. Bemessen wird am pauschalierten Elterngeld-Netto der §§ 2c bis 2f BEEG, nicht am Netto der Lohnabrechnung: Bruttolohn abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, der Steuern nach dem amtlichen Lohnsteuer-Programm und pauschal 21 % Sozialabgaben.

Rechenbeispiel

3.000 € Monatsbrutto (Steuerklasse IV): abzüglich 102,50 € Pauschbetrags-Zwölftel, 298,00 € Steuern und 630,00 € pauschaler Sozialabgaben bleiben 1.969,50 € Elterngeld-Netto. Weil das über 1.200 € liegt, greift die Mindest-Ersatzrate von 65 %: 1.280,18 € Basiselterngeld. Mit Geschwisterbonus (10 % = 128,02 €) und Zwillingen (+300 €) sind es 1.708,20 € im Monat. Als ElterngeldPlus gäbe es die Hälfte — 854,10 € —, dafür doppelt so lange.

Kurzformel

Grundsatz 67 %, bei niedrigem Einkommen mehr, bei höherem bis 65 %; mindestens 300, höchstens 1.800 Euro im Monat.

Rechtsgrundlage: § 2 BEEG · Stand 2026

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