Entgeltumwandlung
Ein Teil des Bruttolohns fließt steuer- und sozialabgabenbegünstigt in eine betriebliche Altersvorsorge statt aufs Konto.
Einfach erklärt
Sie verzichten auf einen Teil Ihres Bruttogehalts, und Ihr Arbeitgeber zahlt diesen Teil in eine Betriebsrente ein. Weil das Geld vom Brutto abgeht, sinken Steuern und Sozialabgaben — Ihr Netto sinkt also um deutlich weniger, als Sie einzahlen. Zusätzlich muss Ihr Arbeitgeber 15 % dazugeben. Der Haken: In der Rente werden die Auszahlungen versteuert und für gesetzlich Versicherte auch verbeitragt.
Im Detail
Nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG sind Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei (2026: 8.112 € im Jahr). Sozialversicherungsfrei sind sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV nur bis insgesamt 4 % (2026: 4.056 € im Jahr) — der Arbeitgeberzuschuss zählt mit. § 1a Abs. 1 BetrAVG gibt einen Rechtsanspruch auf Umwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber zu 15 % Zuschuss, soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart. Die Leistungen sind später nach § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert zu besteuern und nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V beitragspflichtig.
Rechenbeispiel
4.000 € Monatsbrutto, 250 € Umwandlung (Steuerklasse I, NRW): Das Netto sinkt nur um 135,29 €, denn 114,71 € spart man an Steuern und Sozialabgaben. Der Arbeitgeber legt 15 % = 37,50 € dazu. Im Vertrag landen also 287,50 € — aus einem Euro Eigenaufwand werden 2,13 € Sparbeitrag.
Kurzformel
Steuerfrei bis 8 %, sozialversicherungsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung; der Arbeitgeber zahlt 15 % Zuschuss.
Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 63 EStG, § 1a BetrAVG · Stand 2026