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Firmenwagen

Ein vom Arbeitgeber auch privat überlassenes Fahrzeug ist ein geldwerter Vorteil, der wie Lohn versteuert und verbeitragt wird.

Einfach erklärt

Dürfen Sie den Dienstwagen auch privat fahren, ist das für das Finanzamt ein Teil Ihres Lohns — ein „geldwerter Vorteil". Sie bekommen dafür kein Geld auf das Konto, zahlen aber Steuern und Sozialabgaben darauf. Standardmäßig gilt: 1 % des Neupreises pro Monat, plus 0,03 % je Kilometer zur Arbeit. Bei Elektroautos ist der Ansatz stark reduziert. Wer wenig privat fährt, kommt mit einem Fahrtenbuch oft günstiger weg.

Im Detail

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG setzt für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer an; nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR wird dieser Preis auf volle 100 € abgerundet. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG erhöht den Wert um 0,03 % je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für reine Elektrofahrzeuge ist der Listenpreis nur zu einem Viertel anzusetzen, sofern er 100.000 € nicht übersteigt (Grenze angehoben durch Gesetz vom 14.07.2025, anzuwenden auf Anschaffungen nach dem 30.06.2025, § 52 Abs. 12 EStG); begünstigte Plug-in-Hybride und teurere Elektroautos zur Hälfte. Alternativ zählen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die tatsächlichen Kosten anteilig, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird.

Rechenbeispiel

45.000 € Listenpreis, 20 km zur Arbeit: 1 % = 450 € plus 0,03 % × 20 = 270 €, insgesamt 720 € geldwerter Vorteil im Monat. Bei 4.000 € Grundgehalt kostet der Wagen dadurch 339,60 € netto. Als reines Elektroauto mit 50.000 € Listenpreis zählt nur ein Viertel: 200 € Vorteil und 92,91 € Nettokosten.

Kurzformel

1 % des Bruttolistenpreises je Monat plus 0,03 % je Entfernungskilometer — oder nach Fahrtenbuch die tatsächlichen anteiligen Kosten.

Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 EStG · Stand 2026

Wird verwendet in

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