Grunderwerbsteuer
Steuer auf den Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie — jedes Bundesland legt den Satz selbst fest, zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.
Einfach erklärt
Wer ein Grundstück oder eine Immobilie kauft, zahlt einmalig eine Steuer auf den Kaufpreis. Wie hoch sie ist, entscheidet jedes Bundesland selbst — das ist einer der größten Unterschiede beim Immobilienkauf innerhalb Deutschlands. In Bayern sind es 3,5 %, in mehreren Ländern 6,5 %. Bei 400.000 € Kaufpreis liegen dazwischen 12.000 €. Die Steuer muss aus Eigenkapital kommen; Banken finanzieren sie meist nicht mit.
Im Detail
§ 11 Abs. 1 GrEStG nennt einen Steuersatz von 3,5 %. Seit der Föderalismusreform 2006 dürfen die Länder nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG davon abweichen und tun das per Landesgesetz; nur Bayern wendet weiterhin den Bundessatz an. Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung, in der Regel der Kaufpreis einschließlich übernommener Belastungen; mitverkauftes Inventar (Küche, Möbel) kann separat ausgewiesen werden und mindert die Bemessungsgrundlage. Die Steuer entsteht mit dem Kaufvertrag; die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch.
Rechenbeispiel
Kaufpreis 400.000 €: In Nordrhein-Westfalen (6,5 %) sind 26.000 € Grunderwerbsteuer fällig, in Bayern (3,5 %) nur 14.000 €. Zusammen mit Notar (rund 1,5 %), Grundbuch (rund 0,5 %) und Makler ergeben sich in NRW rund 48.280 € Nebenkosten — 12,07 % des Kaufpreises, die zusätzlich zum Kaufpreis aufzubringen sind.
Kurzformel
Fällt auf den Kaufpreis an; in Bayern 3,5 %, in mehreren Ländern 6,5 %.
Rechtsgrundlage: § 11 GrEStG, Landesgesetze · Stand 2026