Sonstiger Bezug
Einmalzahlungen wie 13./14. Gehalt, Bonus oder Prämien — sie werden nicht wie der laufende Lohn, sondern nach der Jahrestarif-Methode besteuert.
Einfach erklärt
Bekommen Sie zusätzlich zum normalen Gehalt eine Einmalzahlung — Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, einen Bonus —, dann behandelt das Finanzamt sie anders als Ihren Monatslohn. Der Grund: Das Finanzamt tut so, als hätte sich Ihr Jahreseinkommen um diesen Betrag erhöht, und fragt: Wie viel Steuer wäre auf dieses höhere Jahreseinkommen fällig? Die Differenz zur Steuer ohne die Zahlung ist die Steuer auf den Bonus. Weil Ihr Steuersatz mit dem Einkommen steigt, bleibt vom Bonus prozentual weniger übrig als vom normalen Gehalt. Das ist kein Fehler und keine Strafsteuer — es wird bei der Steuererklärung genau so verrechnet.
Im Detail
Nach § 39b Abs. 3 EStG wird die Lohnsteuer auf einen sonstigen Bezug als Differenz zweier Jahreslohnsteuerbeträge ermittelt: einmal auf den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne die Zahlung, einmal mit ihr. Der amtliche Programmablaufplan bildet das über die Eingänge JRE4 (Jahresarbeitslohn) und SONSTB (sonstiger Bezug) ab und liefert STS, SOLZS und BKS. Sozialversicherungsrechtlich gilt § 23a SGB IV: Die Einmalzahlung ist beitragspflichtig, soweit die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das laufende Entgelt ausgeschöpft ist — bei hohen Gehältern bleibt sie deshalb ganz oder teilweise beitragsfrei.
Rechenbeispiel
4.000 € Monatslohn (Steuerklasse I, NRW, gesetzlich versichert) und 4.000 € 13. Gehalt: Auf den Bonus fallen 996 € Lohnsteuer an — also 24,9 %, während der laufende Monatslohn im Schnitt nur mit 13,1 % Lohnsteuer belastet ist. Dazu kommt Sozialversicherung nach § 23a SGB IV, weil 48.000 € Jahreslohn beide Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht ausschöpfen. Bei 10.000 € Monatslohn wäre der Beitragsraum dagegen erschöpft — dann fällt auf die Einmalzahlung gar keine Sozialversicherung mehr an.
Kurzformel
Lohnsteuer als Differenz der Jahreslohnsteuer mit und ohne die Zahlung; sozialversicherungspflichtig nur bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.
Rechtsgrundlage: § 39b Abs. 3 EStG, § 23a SGB IV · Stand 2026