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Sparer-Pauschbetrag

Kapitalerträge bis 1.000 € im Jahr bleiben steuerfrei, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 2.000 €.

Einfach erklärt

Die ersten 1.000 € an Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen im Jahr sind steuerfrei — für zusammen veranlagte Ehepaare 2.000 €. Damit die Bank das berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag; ohne ihn zieht sie vom ersten Euro an Steuer ab. Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie den Betrag aufteilen — in der Summe aber nicht mehr als 1.000 € verteilen. Was Sie in einem Jahr nicht nutzen, verfällt.

Im Detail

§ 20 Abs. 9 Satz 1 EStG zieht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen 1.000 € als Werbungskosten ab; zusammen veranlagte Ehegatten erhalten gemeinsam 2.000 € (Satz 2). Der Pauschbetrag kann die Kapitalerträge höchstens auf null mindern, nicht ins Minus. Im Steuerabzug wirkt er nur über einen Freistellungsauftrag (§ 44a Abs. 1 und 2 EStG). Wurde zu viel einbehalten — etwa weil der Auftrag fehlte oder ungünstig auf mehrere Banken verteilt war —, lässt sich die Steuer über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung zurückholen. Für die Vorabpauschale eines Fonds zählt der Pauschbetrag des Jahres, in dem sie als zugeflossen gilt.

Rechenbeispiel

1.200 € Zinsen im Jahr: Ledig bleiben 200 € steuerpflichtig, darauf fallen 50,00 € Abgeltungsteuer und 2,75 € Solidaritätszuschlag an — zusammen 52,75 €. Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit denselben 1.200 € zahlt 0,00 €, weil der gemeinsame Pauschbetrag von 2.000 € nicht ausgeschöpft ist.

Kurzformel

Er wird von den Kapitalerträgen abgezogen, bevor die Abgeltungsteuer berechnet wird — bei der Bank nur mit Freistellungsauftrag.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 9, § 44a EStG · Stand 2026

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