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Übergangsbereich (Midijob)

Monatslöhne zwischen 603,01 € und 2.000 € — Beschäftigte zahlen verminderte Sozialbeiträge, erwerben aber volle Rentenansprüche.

Einfach erklärt

Direkt über dem Minijob beginnt kein harter Sprung in die vollen Abzüge. Wer zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat verdient, zahlt zunächst nur einen kleinen Teil der üblichen Sozialbeiträge; je näher der Lohn an 2.000 € rückt, desto mehr nähert sich der eigene Anteil dem normalen. Den Rest trägt der Arbeitgeber. Bei der Rente entsteht dadurch kein Nachteil: Die Rentenansprüche richten sich nach dem vollen Lohn.

Im Detail

§ 20 Abs. 2 SGB IV definiert den Übergangsbereich von der Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 €) bis 2.000 €. Der GESAMTBEITRAG wird aus der beitragspflichtigen Einnahme BE = F × G + (2.000 ÷ (2.000 − G) − G ÷ (2.000 − G) × F) × (Lohn − G) berechnet, mit dem jährlich bekanntgegebenen Faktor F (2026: 0,6619). Der ARBEITNEHMERANTEIL wird aus einem eigenen, noch kleineren Betrag gebildet: 2.000 ÷ (2.000 − G) × (Lohn − G) — an der Untergrenze also null. Der Arbeitgeber trägt die Differenz zum Gesamtbeitrag. Die Entgeltpunkte der Rentenversicherung werden aus dem tatsächlichen Lohn ermittelt (§ 70 Abs. 1a SGB VI). Steuerlich gilt nichts Besonderes: Die Lohnsteuer wird vom vollen Lohn berechnet.

Rechenbeispiel

1.000 € Monatsbrutto, Steuerklasse I, kinderlos: Die eigenen Sozialbeiträge betragen 125,33 € statt 217,50 €, die bei vollen Sätzen fällig wären. Der Arbeitgeber trägt 241,07 €. Lohnsteuer fällt bei diesem Lohn noch nicht an — netto bleiben 874,67 €.

Kurzformel

Der Arbeitnehmeranteil wird aus einem verminderten Betrag berechnet, der mit dem Lohn gleitend bis zum vollen Lohn ansteigt.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 2 und 2a SGB IV · Stand 2026

Wird verwendet in

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