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Vorabpauschale

Jährliche Vorab-Besteuerung thesaurierender Fonds, damit auch ohne Ausschüttung Steuer anfällt.

Einfach erklärt

Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen (thesaurierende Fonds), würden ohne diese Regel jahrzehntelang steuerfrei wachsen. Damit der Staat nicht bis zum Verkauf warten muss, wird jedes Jahr ein kleiner Mindestbetrag unterstellt und versteuert — die Vorabpauschale. Sie wird beim späteren Verkauf angerechnet, Sie zahlen also nicht doppelt. Wichtig: Steigt der Fonds nicht, fällt sie auch nicht an.

Im Detail

Nach § 18 InvStG ist der Basisertrag der Rücknahmepreis zu Jahresbeginn multipliziert mit 70 % des Basiszinses. Den Basiszins errechnet die Deutsche Bundesbank aus der Zinsstruktur langlaufender Bundeswertpapiere; das BMF veröffentlicht ihn jährlich — für 2026 sind es 3,20 % (BMF-Schreiben vom 13.01.2026). Die Vorabpauschale ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Jahres zuzüglich Ausschüttungen begrenzt und im Erwerbsjahr um ein Zwölftel je vollem Vormonat zu mindern. Auf sie wirken Sparer-Pauschbetrag und Teilfreistellung wie auf andere Kapitalerträge. Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 InvStG): Die Vorabpauschale für 2026 wird also Anfang 2027 versteuert, zehrt vom Sparer-Pauschbetrag 2027 und wird im Januar vom Verrechnungskonto abgebucht.

Rechenbeispiel

Aktienfonds, Wert zu Jahresbeginn 10.000 €, Wertsteigerung im Jahr 800 €: Basisertrag = 10.000 € × 70 % × 3,20 % = 224 €. Weil 224 € unter der Wertsteigerung von 800 € liegen, ist die Vorabpauschale 224 €. Davon sind bei einem Aktienfonds 30 % teilfreigestellt, zu versteuern bleiben 156,80 € — und die zählen zuerst gegen den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 €.

Kurzformel

Basisertrag = Fondswert × 70 % × Basiszins (3,20 % für 2026), gedeckelt auf die Wertsteigerung, gemindert um Ausschüttungen.

Rechtsgrundlage: § 18 InvStG · Stand 2026

Wird verwendet in

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