Zum Inhalt springen
Finanzrechner
EN

Kassenindividueller Zusatzbeitrag

Jede Krankenkasse legt ihn selbst fest; der bekanntgegebene Durchschnittssatz ist nur eine Vorbelegung.

Zu diesem Begriff gibt es einen ausführlichen Artikel: Krankenkassen-Vergleich

Einfach erklärt

Der allgemeine Krankenkassenbeitrag von 14,6 % ist für alle gesetzlichen Kassen gleich. Darüber hinaus erhebt jede Kasse einen eigenen Zusatzbeitrag — und der unterscheidet sich deutlich. Sie und Ihr Arbeitgeber teilen ihn je zur Hälfte. Ein Kassenwechsel kann deshalb echtes Geld sparen, ohne dass sich an den Leistungen viel ändert.

Im Detail

§ 241 SGB V setzt den allgemeinen Beitragssatz auf 14,6 %. § 242 SGB V erlaubt jeder Kasse, in ihrer Satzung einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag festzulegen; er wird seit 2019 paritätisch getragen. Davon zu unterscheiden ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V, den das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bekanntgibt — für 2026 sind es 2,9 %. Dieser Durchschnitt ist maßgebend für bestimmte Personenkreise und dient sonst als Vorbelegung, nicht als der für Sie geltende Satz.

Rechenbeispiel

Bei 4.000 € Monatsbrutto kostet ein Prozentpunkt Zusatzbeitrag 40 € im Monat — 20 € davon tragen Sie. Zwischen der günstigsten Kasse (2,18 %) und der teuersten (4,39 %) liegen 2,21 Prozentpunkte, also rund 88 € Gesamtbeitrag und gut 44 € eigener Anteil im Monat — über 530 € im Jahr.

Kurzformel

Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte.

Rechtsgrundlage: § 242 SGB V · Stand 2026

Wird verwendet in

← Alle Begriffe im Finanzlexikon