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Kinder unter 25

Je Kind ab dem zweiten bis zum fünften mindert sich der Pflegebeitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Einfach erklärt

Ab dem zweiten Kind wird die Pflegeversicherung billiger: für jedes Kind unter 25 Jahren um 0,25 Prozentpunkte, höchstens bis zum fünften Kind. Das erste Kind zählt dabei nicht mit — es sorgt nur dafür, dass der Zuschlag für Kinderlose wegfällt. Und anders als der Wegfall des Zuschlags gilt der Abschlag nur so lange, wie die Kinder jünger als 25 sind.

Im Detail

Für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind unter 25 Jahren mindert sich der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung um je 0,25 Beitragssatzpunkte (§ 55 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SGB XI). Der Abschlag trifft ausschließlich den Arbeitnehmeranteil; der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 % unverändert — auch das steht ausdrücklich im Gesetz. Er endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet, und ist damit anders als die Elterneigenschaft befristet. In Sachsen liegt der Arbeitnehmeranteil generell einen halben Prozentpunkt höher (2,3 % statt 1,8 %); der Abschlag wird davon abgezogen wie überall sonst.

Rechenbeispiel

4.000 € brutto, Steuerklasse 1, Pflegebeitrag des Arbeitnehmers: bei einem Kind 72,00 €, bei zwei Kindern 62,00 €, bei drei 52,00 €, bei vier 42,00 €, bei fünf 32,00 €. Ein sechstes Kind ändert nichts mehr — der Abschlag endet beim fünften. Zwischen einem und fünf Kindern liegen damit 40,00 € im Monat.

Kurzformel

Der Abschlag mindert nur den Arbeitnehmeranteil, nie den des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI · Stand 2026

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